Im März diesen Jahres wurde das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen novelliert. Der in der Vergangenheit umstrittene §61a, der die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitung für alle Grundstückseigentümer innerhalb bestimmter Fristen regelte, wurde aus dem Gesetz genommen. Gleichzeitig wurden die §§ 53 und 61 des LWG ergänzt. Im November diesen Jahres wurde eine im Gesetzestext angekündigte Rechtsverordnung, die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser, erlassen, die die Inhalte des Landeswassergesetzes konkretisiert und erst umsetzbar macht.
Der §53 Abs. 1e regelt grundsätzlich, dass eine Kommune Fristen für die Dichtheitsprüfung - oder Funktionsprüfung, wie sie nun genannt wird - privater Abwasseranlagen erlassen kann, wenn in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser keine Fristen geregelt sind. Des Weiteren ist geregelt, dass die Kommune eine Bescheinigung über das Ergebnis dieser Prüfung sowie das Vorhandensein von Inspektionsöffnungen verlangen kann. Die Beratungspflicht der Grundstückseigentümer durch die Kommune (die auch schon im §61a festgeschrieben war) ist ebenfalls geregelt. Außerdem eröffnet dieser Absatz das Fortbestehen der auf Grundlage des §61a erlassenen Satzungen, ein Aspekt, der aus Gründen der Gleichbehandlung wichtig sein kann.
Zum Gesetzestext des § 53 LWG
Der §61 Abs. 2 ermächtigt die oberste Wasserbehörde (Ministerium) zum Erlass einer Rechtsverordnung, die Methoden und Fristen zur Durchführung der Funktionsprüfung, Sanierungsfristen, Anforderungen an die Sachkunde etc. behandeln soll. Diese Rechtsverordnung ist die bereits genannte Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwV Abw) vom 17.10.2013.
Zum Gesetzestext des § 61 LWG
Die neue SüwVO Abw NRW 2013 ergänzt das geänderte Landeswassergesetz vom März 2013. Sie besteht aus drei Teilen mit fünf Anlagen und regelt die Selbstüberwachung öffentlicher Abwasserleitungen (Teil 1), die Selbstüberwachung privater Abwasseranalgen (Teil 2) und ihr Inkraft- bzw. das Außerkrafttreten der "alten" SüwV Kanal von 1995 (Teil 3).
Für Sie als Grundstückseigentümer ist natürlich der zweite Teil der Verordnung von besonderem Interesse. Hierzu gehört auch der Anhang 2 (Musterbescheinigung). Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Anforderungen, die an die Musterbescheinigung und die Dokumentation der Funktionsprüfung gestellt werden, in §9 der SüwVO Abwasser beschrieben sind und für die Anerkennung erfüllt sein müssen!
Zur Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
Zur Musterbescheinigung (Anhang 2 der SüwVO Abw)
Wie im "alten" §61a müssen weiterhin erdverlegte oder unzugängliche Leitungen, die Schmutzwasser oder mit diesem vermischtes Niederschlagswasser führen, überprüft werden. Dazu gehören auch die Einstiegsschächte und Inspektionsöffnungen.
Die Pflicht beschränkt sich jedoch im Gegensatz zu den Regelungen des §61a im Wesentlichen auf die Prüfung von neu errichteten Abwasseranlagen und bestehenden Abwasseranlagen, die sich in Wasserschutzgebieten befinden.
Die Überprüfung muss gemäß den Regeln der Technik erfolgen; das sind in diesem Fall die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610. Vielfach ist eine optische Inspektion (Kamerabefahrung) ausreichend.
Die Funktionsprüfung muss nach wie vor von Sachkundigen durchgeführt werden, die auf einer zentralen "Sachkundigen-Liste" des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) verzeichnet sind.
Die Prüfung muss, abhängig von der Lage Ihres Grundstückes (in einer Wasserschutzzone oder außerhalb), dem Alter Ihrer Leitungen (errichtet vor 1965 bzw. 1990 oder danach) und der Art (häuslich oder gewerblich / industriell) des Abwassers, das durch diese Leitungen geführt wird, zu unterschiedlichen Zeitpunkten geprüft werden. Eine grundsätzliche Zusammenstellung der landeseinheitlichen Fristen kann dieser "Fristen-Tabelle" entnommen werden.
Die Wiederholung der Prüfung muss abweichend von der DIN 1986-30 innerhalb von 30 Jahren (häusliches Abwasser) oder innerhalb von 5 bis 20 Jahren (gewerbliches Abwasser) erfolgen.
Abwasserleitungen, die nach dem 1.1.1996 nach den damals geltenden Vorschriften geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung.
Der Rat der Stadt Leichlingen hat im Jahr 2010 verschiedene Satzungen verabschiedet, die die genaue Umsetzung des § 61a LWG regeln.
In zehn Satzungen ist das Stadtgebiet in verschiedene Bereiche aufgeteilt worden, für die Fristen festgelegt wurden, bis wann der Nachweis der Dichtheit erbracht werden muss. Diese "alten" Satzungen sahen eine Umsetzung des §61a bis 2025 vor und werden nicht mehr angewandt ! Wir beabsichtigen derzeit nicht, über die gesetzliche Pflicht hinausgehende Satzungen zu erlassen.