Grundsätzlich hat das Land den Kommunen durch die Gemeindeordnung die Möglichkeit eingeräumt, ihre Belange durch Satzungen zu regeln. In der Stadt Leichlingen wurden für den Bereich der Abwasserbeseitigung folgende Satzungen vom Rat der Stadt verabschiedet.
Der Städtische Abwasserbetrieb der Stadt Leichlingen ist seit dem 01.01.1992 als eigenbetriebsähnliche Einrichtung organisiert. Eigenbetriebe sind kommunalrechtlich wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie werden auf Grundlage der Gemeindeordnung organisiert, stellen ein ausgegliedertes Sondervermögen dar und sind organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert. Das ermöglicht eine klare Gebührentransparenz, denn alle Aufwendungen und Erträge werden über die Abwassergebühren und -beiträge finanziert und finden nur zu diesem Zweck Verwendung.
Die rechtlichen Grundzüge sind über die
Betriebssatzung „Stadt Leichlingen – Städtischer Abwasserbetrieb“ geregelt.
Die
Entwässerungssatzung beschreibt Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und trifft Regelungen zur Abwasserbeseitigung. In ihr ist vom Allgemeinen, über Begriffsklärungen, Genehmigungen bis zum Speziellen beschrieben, was beim Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu beachten ist und wer welche Aufgaben zu erledigen hat. Des Weiteren gibt sie Hinweise zu Ausführung und Betrieb von Abwasseranlagen und beschäftigt sich mit Fragen der Haftung.
Allem übergeordnet sind die entsprechenden Gesetze des Bundes (Wasserhaushaltsgesetz) und des Landes (Landeswassergesetz) mit den dazugehörigen Rechtsvorschriften.
Die
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beinhaltet Regelungen zu den vom Abwasserbetrieb erhobenen Kanalanschlussbeiträgen und Kanalnutzungsgebühren. Sie legt die Höhe der jeweiligen Beiträge und Gebühren sowie die Gebühren- und Beitragsmaßstäbe fest. Außerdem beinhaltet sie Regelungen zu Abzugsmengen, Gebührenpflichtigen, Beginn und Ende der Gebührenpflicht und vieles mehr.
Für Betreiber von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen trifft die
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen die wesentlichen Regelungen. Sie schreibt Rechte, Pflichten und Vorschriften fest, nach denen diese Anlagen zu betreiben sind und regelt, wie deren Inhalt ordnungsgemäß entsorgt wird.