Der § 61a des Landeswassergesetzes eröffnet der Kommune einerseits die Möglichkeit „abweichende Fristen“, das bedeutet auch längere Fristen, festzulegen, verpflichtet sie aber auch in bestimmten Gebieten die gesetzliche Frist zum 31.12.2015 zu verkürzen. Der Rat der Stadt Leichlingen hat insgesamt zehn verschiedene Satzungen beschlossen, die Regelungen zu den Fristen beinhalten. So ist für die Gebiete, die in einer Wasserschutzzone liegen, die Frist zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung verkürzt worden, gleichfalls für das Sanierungsgebiet „Kirchstraße“, das im Bereich der Sanierung der öffentlichen Kanalisation liegt. Die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben müssen innerhalb der gesetzlichen Frist den Nachweis der Dichtheit erbringen. Für sechs weitere Bereiche des Stadtgebietes sind die Fristen über den 31.12.2015 hinaus verlängert worden. Die Frist innerhalb derer Ihr Grundstück geprüft werden muss, können Sie hier finden; die einzelnen Satzungen sind nachfolgend hinterlegt.
1. Satzung Bereich Sanierungsgebiet Kirchstraße bis 31.12.20122. Satzung Bereich Wasserschutzzone III bis 31.03.20153. Satzung Bereich Wasserschutzzone Sengbachtalsperre bis 31.03.20154. Satzung Bereich Fremdwassereinzug Weltersbachsammler bis 31.12.20165. Satzung Bereich Gewerbe / ältere Außenortslagen bis 31.12.20176. Satzung Bereich Linke Wupperseite bis 31.12.20207. Satzung Bereich rechte Wupperseite bis 31.12.20218. Satzung Bereich Ziegwebersberg / Witzhelden bis 31.12.20239. Satzung Bereich Östliche / Nördliche Außenortslagen bis 31.12.202510. Satzung Kleinkläranlagen / Abflusslose Gruben bis 31.12.2015