Ende des Jahres 2007 wurde in das Landeswassergesetz NRW der § 61a aufgenommen. Er verpflichtet die Grundstückseigentümer bis zum 31.12.2015 die Dichtheit ihrer privaten Abwasserkanäle nachzuweisen. Wirklich neu ist diese Verpflichtung nicht, war sie doch bis dahin Bestandteil der Bauordnung und dort festgeschrieben.
Im § 61 a LWG NRW ist geregelt, welche Leitungen zu untersuchen sind, bis wann dies zu geschehen hat, in welchen Zeiträumen die Prüfung zu wiederholen ist, wer diese Prüfungen durchzuführen hat und dass die Kommunen verpflichtet sind, ihre Bürger zu unterrichten und beraten.
Zum Gesetzestext des § 61a LWGIm Zusammenhang mit dem § 61a LWG ist im März 2009 eine Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) erlassen worden, die die Anforderungen an die Sachkunde beschreibt. Dabei muss von den Firmen, die die Dichtheitsprüfung durchführen wollen, der Nachweis erbracht werden, dass sie in der Lage sind, diese Prüfung fach- und sachgerecht durchzuführen. Die
sachkundigen Firmen werden in einer Liste geführt, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt.
Zum Runderlass des Ministeriums zur SachkundeDer Rat der Stadt Leichlingen hat verschiedene Satzungen verabschiedet, die die genaue Umsetzung des § 61a LWG regeln. Einerseits sind in der Entwässerungssatzung der Stadt Leichlingen in § 13 die Regelungen des § 61a des LWG übernommen worden.
In zehn weiteren Satzungen ist das Stadtgebiet in verschiedene Bereiche aufgeteilt worden, für die Fristen festgelegt wurden, bis wann der Nachweis der Dichtheit erbracht werden muss. Wie eingangs erwähnt, muss die Frist 31.12.2015 für Gebiete, die in Wasserschutzzone liegen, verkürzt werden. Andererseits bietet das Gesetz jedoch auch die Möglichkeit, Fristen zu verlängern. Das ist in Leichlingen geschehen. Wir haben ein Konzept erarbeitet, das in Abhängigkeit von verschiedenen Randbedingungen Fristen zur Umsetzung für verschiedene Stadtgebiete festlegt. Das Konzept sieht eine gebietsweise Abarbeitung bis 2025 vor.
Die Frist, die für Ihr Grundstück gilt, können Sie hier anhand einer
Straßen- oder Kartensuche herausfinden.