Für Wassermengen, die nachweislich nicht dem Kanal zugeleitet werden, kann eine Befreiung von der Schmutzwassergebühr erfolgen. Das betrifft z.B. Wasser, das zur Bewässerung des Gartens oder zur Tränkung von Vieh genutzt wird.
Dabei können die Mengen, die die sog. „Bagatellgrenze“ von 15 m³ überschreiten, in Abzug gebracht werden. Grundlage für die Gebührenbefreiung stellt der § 10 der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührensatzung dar.
Zum Nachweis dieser Mengen muss ein geeichter Zwischenzähler dort angebracht werden, wo das Wasser entnommen wird; an einer Außenzapfstelle für Gartenwasser beispielsweise. Der Gebührenpflichtige muss die Installation dieses Wasserzählers dem Städtischen Abwasserbetrieb melden und jährlich bis spätestens zum 31.Oktober den Zählerstand des Zwischenzählers angeben, damit die Wassermengen ab 16m³ ggf. bei der Gebührenabrechnung berücksichtigt werden können.
Sollte der Einbau eines Zwischenzählers im Ausnahmefall nicht möglich sein, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis in Abstimmung mit dem Städtischen Abwasserbetrieb durch nachprüfbare Unterlagen (z.B. Gutachten der Landwirtschaftskammern oder Innungen) zu führen.
Eine Gebührenbefreiung kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem dem Städtischen Abwasserbetrieb der Einbau und Betrieb des geeichten Zwischenzählers bzw. der Grund, der eine Gebührenbefreiung rechtfertigt, bekannt ist.
Wir empfehlen Ihnen, den Zählerstand auch in den Jahren, in denen die Bagatellgrenze von 15m³ nicht überschritten wurde, bekannt zu geben, da ansonsten eine Aufteilung auf die Vorjahre vorgenommen werden muss, die sich dann negativ auswirkt.
Abschließend noch ein Hinweis zur Bagatellgrenze: im Gegensatz zur Rechtssprechung in Baden-Württemberg hat die Gerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen – verschiedene Verwaltungsgerichte und das OVG NRW – in der Vergangenheit immer wieder die Rechtmäßigkeit der Bagatellegrenze bestätigt; jüngst in einem Urteil des OVG aus dem vergangenen Jahr.